AGB

Allgemeine Mietbedingungen der BayWa Rent GmbH

Allgemeines. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BayWa Rent GmbH („Vermieter") sind Bestandteil aller Verträge. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Mieter") gelten nicht, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Vertragsgegenstand. Bedienungsanleitungen sowie Informationen zur sicheren Nutzung des Mietgegenstandes sind Bestandteil des Mietvertrages. Zum Vertrag gehörende Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Miete. Die Miete ist im Voraus fällig.

Übergabe der Mietsache. Der Vermieter hält den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zur Abholung bereit. Mit der Übergabe geht die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs auf den Mieter über (Gefahrübergang). Bestimmt der Mieter den Transport durch den Vermieter, tritt der Gefahrübergang bereits dann ein, wenn der Vermieter die Mietsache der Transportperson übergeben hat. Für jede Übergabe wird ein Protokoll erstellt.

Mieterpflichten. Der Mieter ist verpflichtet,

  • den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen;
  • den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise sowie vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und und diese einhalten. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen;
  • soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von BayWa Rent bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen, andernfalls notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch BayWa Rent ausführen zu lassen.
  • dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter zu übergeben;
  • den Vermieter von allen entstehenden Aufwendungen, insbesondere Abgaben für nicht genehmigte Nutzung öffentlicher Flächen und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands freizustellen, soweit der Mieter die zugrundeliegende Handlung zu vertreten hat;
  • auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zum Einsatz des Mietgegenstandes verfügt;
  • im Falle des Diebstahls/ Verlustes des Mietgegenstandes, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen und dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind - soweit vorhanden - Zeugen zu benennen und eine Skizze anzufertigen.
  • jeden Unfall unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und ihn sowie dessen Versicherer bei der Bearbeitung des Schadensfalls und jede zur Aufklärung des Sachverhalts notwendige Auskunft zu erteilen sowie dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere, dass

a. sofort die Polizei verständigt wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter,

b. zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen sowie amtlicher Kennzeichen protokolliert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,

c. er kein Schuldanerkenntnis abgibt und

d. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand getroffen werden;

e. er sich solange nicht vom Unfallort entfernt, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.

Untervermietung. Die Untervermietung und Bereitstellung des Mietgegenstandes an Dritte ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Hiervon unberührt bleibt die Nutzung des Mietgegenstandes durch eigene Arbeitnehmer des Mieters.

Rechte des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

Mängel des Mietgegenstandes. Im Falle eines Mangels ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.

Haftung des Vermieters. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536 a Abs. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Vermieter darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden in der Höhe begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Mieter vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

Versicherung. Die Miete bei zugelassenen oder zulassungspflichtigen Fahrzeugen beinhaltet eine Krafthaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Im oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen des Mieters sind hierdurch nicht versichert. Eine erweiterte lnsassenunfallversicherung besteht nicht. Versichert sind zudem nicht:

  • Schäden bei Dritten, die auf die Einnahme von bewusstseinsverändernden Substanzen (z. B. Alkohol, Drogen, Medikamente, etc.) zurückzuführenden sind oder durch grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz herbeigeführt wurden,
  • die Beschädigung von oberirdischen und unterirdischen Leitungen oder Kabeln und/ oder dadurch verursachte Folgeschäden. Dem Vermieter steht es frei für Maschinen, Geräte und Werkzeuge eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass im Umfang einer solchen Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen sind:
  • Reifenschäden
  • Schäden durch unsachgemäße Verstauung/ Befestigung des Ladegutes
  • Schäden an Aufbauten (z. B. Plane, Spriegel, Kasten, Koffer, etc.)
  • Schäden durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen
  • Schäden durch unsachgemäße Bedienung
  • Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sofern und soweit der Vermieter eine Versicherungsleistung für den Schadensfall erhält, ist der Mieter von der Schadenstragung befreit. Eine etwa fällige Selbstbeteiligung durch den Vermieter hat der Mieter zu tragen. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall wird im Mietvertrag festgelegt.

Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr. Die Verantwortlichkeit des Mieters für Schäden und Verlust am Mietgegenstand endet erst dann, wenn der Vermieter oder ein vom ihm zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragter Bevollmächtigter die ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält (Rückgabe). Bis zur Rückgabe haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Mietgegenstand oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsleilen- und Zubehör). Bei gestatteter Überlassung des Mietgegenstandes/ Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.

Haftung des Vermieters für eigenes Bedienungspersonal. Wird im Auftrag des Mieters Personal des Vermieters zur Bedienung der Mietsache tätig, haftet der Vermieter für vom gestellten Bedienpersonal verursachte Schäden nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.

Mietsicherheiten. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Miete abzüglich einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag er den Mietgegenstand verwendet, an den die Abtretung annehmenden Vermieter zur Sicherheit mit der Übergabe des Mietgegenstandes ab. Der Mieter hat eine Kaution zu leisten, welche im Mietvertrag festgelegt wird. Diese wird im Verhältnis der Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands berechnet. Für den Fall einer Vertragsverlängerung wird die Kaution neu errechnet. Der Mieter ist zur Leistung der neu errechneten Kaution spätestens am ersten Verlängerungstag verpflichtet. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter den Mietvertrag ohne weitere Mahnung kündigen.

Aufrechnung. Der Mieter kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Forderungen, die aus demselben vertraglichen Verhältnis resultieren.

Mietende. Die Mietzeit endet zum mietvertraglich angegebenen Zeitpunkt. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen. Das Mietverhältnis gilt bei Verlust oder Diebstahl mit dem Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde, als beendet. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird fortgesetzt.

Außerordentliche Kündigung. Der Vermieter kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

  • der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder den Mietgegenstand unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
  • der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
  • der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt; - dem Vermieter nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
  • in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen seine Pflichten. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die der Vermieter durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen bis zum Ablauf der Mietzeit nicht möglich ist.

Rückgabe des Mietgegenstandes. Der Mieter ist zur Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt und Ort auf eigene Kosten in dem Zustand verpflichtet, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Die Rückgabe wird protokolliert. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter bis zur endgültigen Ablieferung beim Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter verpflichtet, Nutzungsersatz in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu entrichten. Soweit die Abholung durch den Vermieter vereinbart wurde, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung an Werktagen (Montag mit Freitag) zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes anwesend ist; Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. Der Vermieter protokolliert den Zustand bei Übernahme der Mietsache.

Verjährung. Die Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt mit Rückgabe der Mietsache nach Mietende und beträgt sechs Monate.

Informationen zum Datenschutz. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist BayWa Rent GmbH, Arabellastr. 4, 81925 München, Tel.: , E-Mail: kontakt@baywa-rent.de. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Vermietungen sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass der Vermieter zur Vorleistung verpflichtet ist. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO). Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Mieter besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.baywa-rent.de/datenschutz bereitgehalten.

Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das sachlich zuständige Gericht in München anzurufen.

Alternative Streitbeilegung (VSBG). Der Vermieter nimmt nicht am Streilbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Download: Additional agreement EU sanctions against Russia